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I. Allgemeines
1. Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen gelten,
soweit nicht zwischen der Fa. A. Budde GmbH als Auftragnehmer
(nachstehend AN genannt) und dem Auftraggeber (nachstehend AG genannt)
etwas anderes vereinbart wird für alle vom AG bestellten Lieferungen und
Leistungen.
Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten gelten diese Bedingungen auch für
alle zukünftigen Kauf- und Werkverträge, ohne dass im Einzelfall hierauf
verwiesen werden muss. Beruft sich eine Vertragspartei auf eine vom
Vertragspartner nicht schriftlich bestätigte von den vorliegenden
Bedingungen abweichende Vereinbarung, so hat sie diese im Streitfalle zu
beweisen.
2. Abweichende Geschäftsbedingungen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG widersprechen wir, soweit sie
inhaltlich von unseren Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen
abweichen oder/und zusätzliche Regelungen enthalten.
II. Angebot und Preis
1. Angebot
Unsere Angebote sind nicht bindend, sofern etwas anderes nicht
vereinbart ist. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie
Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind nur annähernd
maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
sind. Angebotsunterlagen wie z.B. Kostenvoranschläge, Zeichnungen etc.
bleiben Eigentum des AN, sofern deren Erstellung vom AG nicht zu
vergüten ist. Darüber hinaus stehen Nutzungsrechte aller Art an diesen
Unterlagen ausschließlich dem AN zu; sie dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden. Ausnahmsweise stehen dem AG - nicht Dritten -
Nutzungsrechte dann zu, wenn er die Erstellung der Unterlagen zu
vergüten hat und die geschuldete Vergütung geleistet hat.
2. Preis
Soweit eine abweichende Vereinbarung nicht getroffen ist, sind
angegebene Preise Einzelpreise für die Lieferung unverpackter Ware ab
Betrieb. Verpackung, Transportkosten sowie Aufstellung oder Montage
werden als zusätzliche Leistungen gesondert berechnet. Als Mindestgebühr
für Verpackung und Versand sind Euro 10,00 zu bezahlen. Bei
Kleinbestellungen mit einem Warenwert bis zu Euro 150,00 zuzüglich
Mehrwertsteuer hat der AG pro Bestellung einen
Bearbeitungskostenzuschlag von Euro 17,50 zuzüglich Mehrwertsteuer zu
bezahlen.
Angegebene Preise beziehen sich auf den im Angebot beschriebenen
Leistungsumfang. Für vom Angebotsumfang abweichende Bestellmengen sind
sie nicht gültig.
3. Preisänderung
Ändert sich zwischen Vertragsabschluß und Lieferung der gesetzliche
Mehrwertsteuersatz, so ist der Nettopreis zuzüglich des zum Zeitpunkt
der Lieferung gültigen Mehrwertsteuersatzes zu bezahlen.
Liegt zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefer- und
Leistungstermin eine Frist von mehr als acht Wochen, so ist für die Ware
oder Leistung der vom AN festgesetzte, zum Zeitpunkt der Lieferung
allgemein gültige Listenpreis des AN zu bezahlen.
III. Zahlung
1. Fälligkeit/Verzug
Forderungen des AN sind sofort zur Zahlung fällig (§ 27 Abs. 1 BGB).
Ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf, befindet sich der AG in
Leistungsverzug, wenn seine Zahlung nicht binnen 30 Tagen nach
Rechnungsdatum beim AN eingeht.
Verzugszinsen werden mit 4,00% p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank berechnet. Ist der AG kein Kaufmann, so sind die
Verzugszinsen höher oder niedriger anzusetzen, je nachdem, ob der AN
eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der AG eine geringere
Belastung nachweist.
Ein Kaufmann als AG ist zum Nachweis eines geringeren Verzugsschadens
nicht berechtigt.
2. Wechsel/Schecks
Der AN ist nicht verpflichtet, zum Zwecke der Zahlung angebotene
Wechsel, Rimesse oder Schecks vom AG entgegenzunehmen. Eine
Entgegennahme erfolgt jedenfalls nur erfüllungshalber. Diskont-,
Wechselsteuer- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des AG. Zahlungen durch
Wechsel oder Scheck gelten erst mit deren Einlösung als erbracht.
3. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht
Gegen Ansprüche des AN kann der AG nur dann aufrechnen, wenn seine
Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein
Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur wegen Ansprüchen geltend machen,
die auf dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis beruhen und
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif
sind. Soweit Zurückbehaltung nach vorstehender Regel nicht zulässig ist,
sind auch die in §§ 369 bis 371 HGB geregelten Zurückbehaltungsrechte
ausgeschlossen.
IV. Leistung
1. Lieferfrist, Verzug
Ist der AG Kaufmann, so gelten folgende Bestimmungen:
Soweit die Leistungsverzögerung Folge leicht fahrlässiger
Pflichtverletzung des AN, seiner leitenden Angestellten und sonstiger
Erfüllungsgehilfen ist und Leistung zum vereinbarten Termin für den AG
zur Erreichung seines Vertragszwecks nicht von wesentlicher Bedeutung
ist, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer des die Erfüllung
verzögernden Ereignisses. Im Falle nicht richtiger oder nicht
rechtzeitiger Selbstbelieferung ist sowohl der AN als auch der AG nach
Ablauf der Lieferfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
2. Lieferung und Gefahrübergang
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden bestellte Waren am Ort der
Niederlassung des AN an den AG ausgeliefert. Wünscht der AG Transport
der Ware zum von ihm angegebenen Bestimmungsort, so trägt er Kosten und
Gefahr des Transportes.
Vor Absendung der Ware trägt der AG die Gefahr des von keiner Seite
verschuldeten Unterganges, Besitzverlustes oder der Beschädigung der
Kaufsache nur dann, wenn die Auslieferung der versandbereiten Ware auf
Verlangen des AG erst zu einem späteren Termin als dem vorgesehenen
vorgenommen werden soll. Die Gefahr geht dann mit Ablauf des
vorgesehenen Versandtages auf den AG über.
Die Versendung der Ware erfolgt auch dann auf Gefahr des AG, soweit der
AN ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vornimmt.
3. Eigentumsvorbehalt.
Der AG ist zur Verfügung über die Vorbehaltsware im ordentlichen
Geschäftsgang berechtigt, solange er seine Verbindlichkeiten gegenüber
dem AN ordnungsgemäß erfüllt. Dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit
zwischen dem AG und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich
der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Zu Verpfändung,
Sicherungsübereignung oder sonstigen Belastung des Vorbehaltsgutes ist
der AG nicht befugt. Beim Weiterverkauf hat der AG den Eigentumsübergang
von der vollen Bezahlung der Ware durch seine Abnehmer abhängig zu
machen.
Durch den Eigentumsvorbehalt gesichert sind sämtliche aus der
Geschäftsbeziehung mit dem AG entstandenen Geldforderungen des AN,
einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen
von Schecks und Wechseln. Über die in Ziff. IV getroffene Regelung sind
deshalb sämtliche aus der Geschäftsbeziehung des AN mit dem AG
entstandenen Verbindlichkeiten gesichert, nicht nur Forderungen aus dem
im konkreten Fall zugrunde liegenden Vertragsverhältnis.
Ist der AG als Kaufmann im Handelsregister eingetragen, so ist der AN
ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag zur Herausforderung
der unter Eigentumsvorbehalt an den AG gelieferten Ware berechtigt,
falls der AG mit Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem AN in
Verzug ist. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt in diesem Falle
ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn der AN dies ausdrücklich
schriftlich erklärt.
V.Gewährleistungsansprüche/Vertragspflichtverletzung/
Produkthaftung
1. Mangelhafte Lieferung oder Leistung
Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Nachbesserung bzw. Wandelung oder
Minderung wegen im Sinne des § 377 Abs. 2 HGB erkennbarer Mängel, sofern
der AG diese nicht innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware oder
Abnahme der Leistung dem AN schriftlich anzeigt. Im übrigen gelten die
§§ 377, 378 HGB.
Soweit Eigenschaften des Leistungsgegenstandes nicht zugesichert sind,
haftet der AN aus Verletzung eigenschaftsbezogener vertraglicher oder
vorvertraglicher Nebenpflichten nur auf Ersatz des unmittelbaren
Schadens, nicht dagegen auf Ersatz für Mängelfolgeschäden.
2. Rücksendung beanstandeter Ware
Im Hinblick auf das unter V 1. vereinbarte Nachbesserungsrecht ist eine
Rücksendung beanstandeter Ware nur nach Rücksprache mit dem AN zulässig.
Infolge der Zuwiderhandlung hiergegen entstehende unnötige
Transportkosten und Transportrisiken trägt der AG.
3. Schadenersatz
Ist der AG Kaufmann, so gilt die Maßgabe, dass der AN im Falle
vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Pflichtverletzung durch einfache
Erfüllungsgehilfen, die nicht leitende Angestellte sind, lediglich
solche Schäden zu ersetzen hat, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
oder der Verletzungsbehandlung als Folge der Pflichtverletzung
vorhersehbar waren.
4. Produkthaftung
Der AG stellt den AN von der Produzentenhaftung insoweit frei, als der
AG oder dessen Zulieferer für den schadensursächlichen Fehler und dessen
Folgen verantwortlich ist.
VI. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag
ergebenden Ansprüche, auch für Klagen im Wechsel-, Scheck- und
Urkundenprozeß, ist Herne, sofern die Vertragspartner Vollkaufleute
sind.
2. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes
über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, des einheitlichen
Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über
bewegliche Sachen, sowie des diese Gesetze ersetzenden UN-Abkommens zum
internationalen Warenkauf ("Convention on Contracts for the
International Sale of Goods" vom 11.04.1980) ist ausgeschlossen.
VII. Datenschutz
Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im
Zusammenhang mit dieser erhaltenen personenbezogenen Daten über unsere
Besteller, gleich ob sie von diesen selbst oder von Dritten stammen, in
Einklang mit den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu
verarbeiten, zu speichern oder sonst zu verwerten.
VIII. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelnen Regelungen dieses Vertrages ganz oder teilweise
ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen
nicht.
Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung
zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am
nächsten kommt und wirksam ist.
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